Fürstenbank

[219] Fürstenbank (Fürstenrat, Reichsfürstenrat, Reichsfürstenkollegium), war im frühern Deutschen Reich Bezeichnung der auf dem Reichstag zu einer Korporation vereinigten geistlichen und weltlichen Territorialherren, mit Ausnahme der Kurfürsten, die ein besonderes Kollegium bildeten. Man unterschied darin zwei Bänke, eine geistliche und eine[219] weltliche. Die Zahl der Stimmen betrug bis zum Lüneviller Frieden (1801) 100, nämlich 94 Virilstimmen und 6 Kuriatstimmen (s.d.). Zur geistlichen Bank gehörten 35 Virilstimmen (darunter merkwürdigerweise Österreich und Burgund) und die 2 Kuriatstimmen der sogen. Prälatenbänke (schwäbische und rheinische Prälatenbank), zur weltlichen 59 Virilstimmen und die 4 Kuriatstimmen der sogen. Grafenbänke. Das Direktorium führten, nach Materien abwechselnd, Österreich und Salzburg. Infolge des Friedens von Lüneville fielen die 18 Stimmen des (abgetretenen) linken Rheinufers weg, die Stimmen der (säkularisierten) geistlichen Fürstentümer gingen auf die weltlichen Fürsten über, so daß nur noch drei geistliche Stimmen: Regensburg, Hoch- und Deutschmeister und Johannitermeister, blieben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 219-220.
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