Jus tollendi

[398] Jus tollendi (lat.), »Recht der Wegnahme«, die Befugnis des Entleihers, Mieters, Nießbrauchers, Pächters, Pfandgläubigers, Vorerben, Wiederverkäufers und Wohnungsberechtigten, bei Sachen, die sie an einen andern herauszugeben haben, alle von ihnen gemachten Einrichtungen wegzunehmen. Im Fall der Wegnahme muß der Wegnehmende die Sache auf keine Kosten in den vorigen Stand versetzen; ist dies unmöglich, so ist die Wegnahme ausgeschlossen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 258).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 398.
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