Kapitalsteuer

[591] Kapitalsteuer, im eigentlichen Sinn eine partielle Vermögenssteuer (s. d.), d. h. eine solche, die den werbenden Teil des Vermögens triist; in der Regel ist aber K. nur eine andre Bezeichnung für Kapitalreutensteuer[591] (so in Württemberg), wobei das Kapital nur als Bemessungsgrundlage dient.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 591-592.
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