Klassensteuer

[95] Klassensteuer, eine Form der Personalsteuer, bei der die Höhe der Einschätzung sich nicht auf eine ziffernmäßige Ermittelung des Einkommens oder Vermögens, sondern auf solche äußere Merkmale gründet, die leicht in die Augen fallen. Man bildet hiernach Gruppen der Bevölkerung, deren Glieder gleich hoch besteuert werden. Der Einzelne wird hierbei freilich nicht genau nach seiner wirklichen Steuerfähigkeit getroffen. Doch war die K. als eine Verbesserung gegenüber der Kopfsteuer (s. d.) anzusehen. Das preußische Klassensteuergesetz vom 30. Mai 1820 unterschied: 1) besonders reiche und wohlhabende Einwohner, 2) wohlhabende Grundbesitzer und Kaufleute, 3) geringe Bürger und Bauern, 4) Tagelöhner und Gesinde. In Abteilung 1–3 wurden je 3, in Abteilung 4 aber 4 Klassen gebildet, außerdem wurde ein Unterschied gemacht zwischen Haushaltungen und einzelnen Personen. Der niedrigste Steuersatz betrug 1/2, der höchste 144 Taler. Die Reichen und Wohlhabenden waren hiernach viel zuwenig belastet. 1851 wurde in Preußen die klassifizierte Einkommensteuer eingeführt für alle Personen, die ein Einkommen von mehr als 1000 Tlr. haben, während für Personen mit einem Einkommen bis zu 1000 Tlr. die K. (1/2 Tlr. Steuer für die unterste und 24 Tlr. für die oberste Klasse) bestehen blieb. 1873 wurde die K. der Einkommensteuer näher gebracht, indem man das wirkliche Einkommen mit annähernder Genauigkeit zu ermitteln suchte. Seit 1873 sind Einkommen von 420, seit 1883 von 900 Mk. u. weniger steuerfrei. Die 1873 eingeführte Kontingentierung der K. auf 42,1 Mill. Mk. wurde 1883 wieder aufgehoben. Bei der Neuregelung der K. und Einkommensteuer in Preußen (Gesetz vom 24. Juni 1891) wurde der Unterschied zwischen K. und Einkommensteuer (s. d.) aufgehoben. Diese neue Steuer ist übrigens insofern auch eine klassifizierte Einkommensteuer, als die einzelnen Einkommen nicht in ihrem genauen Betrage, sondern in Klassen veranlagt sind, die von 900–1800 Mk. um je 150 Mk., von je 1800–4500 um je 300, in höhern Klassen um je 500, 1000, 1500, 2000 und 5000 Mk. voneinander abstehen. Solche Steuerklassen kommen überhaupt im Steuerwesen sehr häufig vor; sie geben zwar keine ganz genauen Resultate, sind aber für die Verwaltung bequemer.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 95.
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