Kopierbuch

[466] Kopierbuch (Kopiebuch, Briefkopiebuch), ein in vielen Ländern, auch durch § 38 des deutschen Handelsgesetzbuches gesetzlich vorgeschriebenes Handlungsbuch, in das die abgehenden Geschäftsbriefe nach der Reihenfolge der Erledigung eingetragen werden (vgl. Handelskorrespondenz). Mit dem Abschreiben solcher Briefe begann früher der kaufmännische Lehrling seine Laufbahn. Seit längerer Zeit sind dafür Kopierpressen (s. Kopieren) im Gebrauch, mittels deren ein mit dem Original genau übereinstimmender Abklatsch im K. hergestellt wird. Zur leichtern Auffindung der Korrespondenz versieht man jeden Brief an bestimmter Stelle mit der Seitenzahl des Kopierbuches, wo sich der vorhergehende, bez. nachfolgende Brief an den gleichen Adressaten befindet. Die Beweiskraft des Kopierbuches unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung.[466]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 466-467.
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