Laienrichter

[60] Laienrichter heißen im Gegensatz zu den richterlichen Beamten diejenigen Richter (s. d.), deren Beruf nicht in der richterlichen Tätigkeit besteht, besonders die Handelsrichter, die Schöffen und die Geschwornen sowie die Beisitzer bei den Gewerbe- und Kaufmannsgerichten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 60.
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