Liebesparagraph

[530] Liebesparagraph wird die Ziffer 10 des § 360 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches genannt, wonach mit Geld bis zu 150 Mk. oder mit Hast bis zu sechs Wochen bestraft wird, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not der Aufforderung der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hilfeleistung keine Folge leistet, obgleich er dies ohne erhebliche eigne Gefahr tun konnte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 530.
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