Mündliche Verhandlung

[256] Mündliche Verhandlung findet nach der deutschen Zivilprozeßordnung vor dem erkennenden Gerichte zum Zweck der Entscheidung über den Rechtsstreit statt. Außerdem ist es in vielen Fällen, z. B. im Arrestverfahren, im Beschwerdeverfahren, in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob es eine m. V. anordnen will. Dann spricht man von einer fakultativen oder freigestellten mündlichen Verhandlung. Bei dieser findet ein Versäumnisverfahren (s. Versäumnis) nicht statt. Auch bildet das bei der mündlichen Verhandlung Vorgebrachte nicht die alleinige Grundlage für die Entscheidung, vielmehr dient es nur zur Ergänzung des Aktenmaterials.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 256.
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