Partikularkonkurs

[471] Partikularkonkurs, im frühern Rechte derjenige Konkurs (s. d.), in dem nur ein Teil des schuldnerischen Vermögens die Aktivmasse und nur eine gewisse Gattung der Schulden die Passivmasse bildeten im Gegensatz zum Universalkonkurs, der das gesamte Vermögen des Schuldners ergriff und zur Befriedigung sämtlicher persönlichen Gläubiger diente. Die deutsche Konkursordnung, § 1–3, kennt nur einen Universalkonkurs.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 471.
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