Passiergewicht

[485] Passiergewicht (Passierfuß, Passierstein), bei Goldmünzen dasjenige Gewicht derselben, das zwar dem ursprünglichen oder gesetzlichen nicht gleichkommt, aber dessenungeachtet sowohl gesetzlich als im geschäftlichen Verkehr noch für vollgültig anerkannt wird. Das P. der deutschen Reichsgoldmünzen s. Münzwesen, S. 277. Gewichtsstücke, die das P. dieser Münzen angeben (Passiersteine), werden zur Eichung zugelassen. Börsenpassiergewicht ist das Gewicht, das im Kurszettel notierte Goldstücke mindestens haben müssen, um als vollwichtig lieferbar zu sein. Reichsgoldmünzen, die das P. nicht erreichen, aber keine gewaltsame Beschädigung zeigen, werden von allen Kassen des Reiches und der Bundesstaaten zum Nennwert angenommen und eingezogen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 485.
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