Pekulĭum

[544] Pekulĭum (lat.) hieß im röm. Rechte das Vermögen, das ein Hausvater seinem Hauskind oder ein Herr seinem Sklaven zu gesonderter Verwaltung überließ; dasselbe haftete für Verbindlichkeiten, die das Hauskind oder der Sklave ordnungsmäßig einging. Man hat dem Namen später, und zwar auch schon im römischen Reich, den Begriff einer gesonderten[544] Vermögensklasse mit Sonderrecht beigelegt. Das Vermögen, das sich das Hauskind selbst erwarb (peculium castrense oder quasi castrense), oder das es von dritter Seite erhielt, hieß Adventizgut. Vgl. Mandry, Über Begriff und Wesen des P. (Tübing. 1869). – P. clericale, das aus Pfründeeinkünften erlangte Vermögen, über das früher der Kleriker weder testamentarisch noch zu Lebzeiten frei verfügen konnte und das mit Ausnahme einer kleinen Zuwendung an bedürftige Verwandte und Hauspersonal wieder der Pfründe, der Kirche oder den Armen gehörte. Heutzutage steht dem Weltgeistlichen freie Dis position darüber staatsrechtlich zu, doch verpflichten ihn die kanonischen Bestimmungen, das aus rein kirchlichem Einkommen stammende Vermögen seinen Zwecken auch wieder zuzuwenden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 544-545.
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