Personalität des Rechts

[624] Personalität des Rechts, der besonders im alten Frankenreich für das Privat- und Strafrecht geltende Grundsatz, daß die Einwohner des Reiches in den verschiedenen Landesteilen nicht nach dem für diese geltenden, sondern nach ihrem angestammten Recht lebten; es vererbte sich dies auch auf die Deszendenten. Der Übergang zur Territorialität des Rechtes, dem Grundsatz, daß in erster Linie das für das Gebiet, in dem man sich aufhält, geltende Recht maßgebend sei, erfolgte in Deutschland der Hauptsache nach erst in der zweiten Hälfte des Mittelalters. Das moderne internationale Privatrecht bevorzugt wiederum die P.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 624.
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