Personenrecht

[624] Personenrecht nennt man denjenigen Teil des Privatrechts, der die persönlichen Verhältnisse, nicht das Vermögen regelt. Man unterscheidet dabei zwischen P. im engern Sinn, betreffend die Rechte, die einer Person als solcher zukommen, und Familienrecht, betreffend die Stellung der Person als Glied einer Familie (Ehe-, Verwandtschafts-, Vormundschaftsrecht).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 624.
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