Personenrecht

[875] Personenrecht (Jus personarum), die Lehre von den Personen, deren Rechtsfähigkeit u. den Familienverhältnissen derselben; Persönliche Rechte, solche Rechte, welche aus dem Begriffe der Rechtsfähigkeit u. deren Unterscheidungen abgeleitet werden. Doch versteht man darunter auch im Gegensatze der Dinglichen Rechte (, Jura in re) diejenigen Rechte, welche in dem Anspruche gegen eine andere Person auf Vornahme einer Handlung od. Unterlassung bestehen, so daß dann der Begriff mit dem der Obligation (s.d.) zusammenfällt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 875.
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