Polizeistrafe

[104] Polizeistrafe hat doppelte Bedeutung: 1) die für Polizeiübertretungen angedrohte Strafe im Gegensatz zu der auf das kriminelle Unrecht gesetzten. Aber da das Strafensystem des deutschen Reichsrechts auch für die Landesgesetzgebung unbedingt bindend ist, da ferner das Reichsstrafgesetzbuch und seine Ergänzungen auch in das weite Gebiet der Polizeiübertretungen tief eingedrungen sind, hat dieser Gegensatz alle praktische Bedeutung verloren; 2) die von den Polizeibehörden im Gegensatze zu den Gerichten durch Strafverfügung erkannte Strafe. Gegen dieses Erkenntnis ist Berufung auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig, mithin auch dieser Gegensatz verwischt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 104.
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