Quasidelikt

[499] Quasidelikt, im gemeinen Recht eine rechtsverletzende Handlung, für die kraft Gesetzes auch derjenige haften mußte, der die Rechtsverletzung nicht verursacht hatte. Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich kennt diesen Ausdruck nicht, es hat vielmehr alle Fälle der Haftung unter der Bezeichnung »Haftung aus unerlaubten Handlungen« zusammengefaßt (§ 823 mit 853).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 499.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: