Quasikontrakt

[499] Quasikontrakt, eine nicht rechtswidrige Handlung, aus der sich, obwohl sie kein Vertrag oder doch kein Kontrakt im Sinne des römischen Rechts war, kontraktähnliche Rechtsfolgen ergaben. Dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch ist diese Bezeichnung unbekannt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 499.
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