Schloßhauptmann

[875] Schloßhauptmann, in Preußen und einzelnen norddeutschen Staaten eine ältere, verdienten Kammerherren verliehene Hofcharge. Obwohl der S. für ein bestimmtes Schloß des betreffenden Herrscherhauses ernannt wird, hat er doch für dasselbe keinerlei Dienstleistungen zu übernehmen, da es sich nur um ein Ehrenamt handelt, das den Inhabern keinerlei Pflichten auferlegt, sondern für sie nur eine Erhöhung ihres Hofranges bedeutet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 875.
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