Schlußtermin

[880] Schlußtermin, der nach der deutschen Konkursordnung (§ 162) zur Vornahme der Schlußverteilung (s. d.), insbes. zur Abnahme der Schlußrechnung des Konkursverwalters, zur Beschlußfassung über nicht verwertbare Massegegenstände und zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis, vom Konkursgericht nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung abzuhaltende Termin, auf den dann (nach § 163) die Aufhebung des Konkursverfahrens folgt. – Die österreichische Konkursverwaltung kennt einen solchen S. nicht, gibt aber für die Einwendungen gegen den Entwurf der Schlußverteilung den Gläubigern (§ 177) eine angemessene Frist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 880.
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