Schulaufsicht

[58] Schulaufsicht, s. Volksschule. Schulaufsichtsgesetz, in Preußen das Gesetz vom 11. März 1872, mit dem der Minister Falk seine Wirksamkeit eröffnete und den im Laufe der Zeit vielfach verdunkelten landrechtlichen Grundsatz von der alleinigen Zuständigkeit des Staates zur höchsten Entscheidung in Schulsachen für ganz Preußen feststellte. Es bezeichnet einen Wendepunkt in der neuern Schulpolitik.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 58.
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