Sperrvermerk

[720] Sperrvermerk nennt man die Eintragung, daß der Konkurs über das Vermögen des Grundstückseigentümers eröffnet oder die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung angeordnet ist. Durch diesen S. genießen diese Tatsachen den Schutz des öffentlichen Glaubens (vgl. Konkursordnung, § 113; Zwangsversteigerungsgesetz, § 19, 146).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 720.
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