Steuerverbrechen

[17] Steuerverbrechen sind in den einzelnen Steuergesetzen aufgezählt und mit Strafen bedroht; meist mit Geldstrafen, die als Vielfaches der hinterzogenen Abgabe bestimmt werden, nur ausnahmsweise mit Freiheitsstrafen. Die S. teilen sich in folgende Gruppen: 1) die Steuerhinterziehung (Defraude), d. h. die Nichtentrichtung der geschuldeten Abgabe; dabei ist vielfach der Tatbestand, in dem die unternommene Hinterziehung gefunden werden soll, bis in die kleinsten Einzelheiten hinein bestimmt; meist wird die Schuld des Angeklagten präsumiert und diesem damit der Nachweis seiner Unschuld aufgebürdet; 2) die Erschleichung einer dem Täter nicht zukommenden Steuerrückvergütung, z. B. für Zucker, Tabak; 3) die Verletzung der gesetzlichen Kontrollvorschriften. Vgl. die betreffenden Artikel: »Branntweinsteuer« etc. Über die Literatur s. die bei Artikel »Steuern« angegebenen Werke über Steuerstrafrecht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 17.
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