Streikversicherung

[115] Streikversicherung für Arbeitgeber, ein noch am Anfang seiner Entwickelung stehender Versicherungszweig, der gegen Einkommensschädigung versichert, die aus einer durch Streik verursachten Störung des regelmäßigen Geschäftsbetriebs des Versicherten entsteht. In Preußen schreibt die Aufsichtsbehörde den Versicherten vor, sich einem Einigungsverfahren zu unterwerfen, bevor der Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht wird. Die erste deutsche Streikentschädigungsgesellschaft entstand nach dem Bergarbeiterstreik 1889. Auch im Ausland beginnt die S. festen Fuß zu fassen. Vgl. van der Borght, Grundzüge der Sozialpolitik (Leipz. 1904); Manes, Versicherungswesen (das. 1905); »Reichsarbeitsblatt«, 1906, Spalte 343 ff. (Berl.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 115.
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