Summa appellabĭlis

[204] Summa appellabĭlis wurde früher die Summe genannt, von deren Vorhandensein die Zulässigkeit der Berufung oder Appellation abhängig war. Die deutsche Zivilprozeßordnung kennt eine S. a. nicht, sondern bloß eine Beschwerdesumme und eine Revisionssumme. Auch die österreichische Zivilprozeßordnung läßt die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zu. Vgl. Berufung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 204.
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