Synedrĭon

[243] Synedrĭon (griech., neuhebr. Sanhedrin, »Ratsversammlung, Hoher Rat«) oder großes S., die höchste Regierungsbehörde der Juden zur Zeit ihres zweiten Staatslebens. Sie tritt zuerst als Ältestenkollegium (Gerusia) unter der griechischen Fremdherrschaft im 3. Jahrh. v. Chr. auf und setzt sich aus Männern der jüdischen Aristokratie, denen der Hohepriester präsidierte, zusammen. Von der Makkabäerzeit an bildete das S. sich zum Obergericht des Land es (hebr. Beth din) aus, dem die kleinern, aus 23 Richtern bestehenden Synedria und die Dreimännergerichte untergeordnet waren. Nach biblischem Vorbilde (vgl. 4. Mos. 11,16) bestand es aus 71 Personen, die nach den Angaben des Talmud ordiniert waren und durch Wissen und Charakter sich auszeichnen mußten. Sie wählten aus ihrer Mitte den Oberpräsidenten (Nassi), den Gerichtspräsidenten (Ab-beth-din) und deren Stellvertreter. Bis zum Untergang des Staates (70 n. Chr.) war das S. die höchste, selbst von der römischen Regierung anerkannte Oberbehörde in allen Rechts- und Verwaltungssachen und die Appellationsinstanz der subordinierten Gerichte. Nach dem Falle Jerusalems ward das S., das seinen Sitz in einer Halle des Tempels hatte, zuerst nach Jamnia, dann nach Uscha, Sepphoris u. a. O. verlegt, verlor jedoch seinen autoritativen Charakter und wurde zu einer Art kirchlicher Synode. Vgl. Büchler, Das S. in Jerusalem und das große Beth-Din in der Quaderhalle des jerusalemischen Tempels (Wien 1902). – Über das von Napoleon J. 1807 nach Paris berufene S. vgl. Juden, S. 339, und »The Jewish Encyclopedia«, 11. Bd., S. 46 (New York 1905).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 243.
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