Täterschaft

[339] Täterschaft, im weitern Sinne die Verantwortlichkeit für einen herbeigeführten rechtswidrigen Erfolg, mag die Herbeiführung unmittelbar oder mittelbar, allein oder gemeinsam mit andern erfolgt sein. Im engern Sinne tritt die T. in begrifflichen Gegensatz zur Teilnahme (s. d.), also zu Anstiftung und Beihilfe. Mittelbare T. ist mithin nur möglich, soweit Anstiftung um deswillen ausgeschlossen erscheint, weil dem physisch Handelnden die Schuld mangelt. So ist die Bestimmung eines Geisteskranken zur Tötung eines Dritten nicht Anstiftung, sondern mittelbare T. Vgl. auch Teilnahme am Verbrechen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 339.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: