Tätige Reue

[340] Tätige Reue, strafrechtlich die Abwendung des durch eine strafbare Handlung bewirkten Erfolges. Sie wirkt in gewissen Fällen strafaufhebend. Vgl. Strafrecht IV: Die Bestrafung 4).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 340.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika