Tausch [1]

[356] Tausch (Tauschgeschäft, Tauschvertrag) ist Veräußerung einer Sache gegen eine andre. Auf ihn finden nach § 515 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches die Vorschriften über den Kauf (s. d.) entsprechende Anwendung. Bei Völkern, die das Geld nicht als Wertmesser kennen, vertritt der T. die Stelle des Kaufes.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 356.
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