Teil

[378] Teil, ein von einer Sache getrenntes Stück derselben. Juristisch ist eine Zerlegung der Sachen in Teile nur zulässig bei Grundstücken durch Grenzziehung und bei »fungibeln Sachen« (s. d.). Man nennt sie daher auch teilbare Sachen, die übrigen unteilbare. Die Unteilbarkeit der andern Sachen ist bestimmt, weil ihre Teilung mit einer unverhältnismäßigen Wertminderung verbunden ist. Man spricht in der Rechtswissenschaft auch von einem intellektuellen, ideellen T. (Anteil, Bruchteil). Damit bezeichnet man den Fall, daß mehreren Personen zusammen an einer Sache ein Recht zusteht, z. B. Miteigentum, Mitbesitz, und infolge davon jeder einzelne in einem bestimmten Teilverhältnis befugt ist, die Früchte der Sache oder den Erlös derselben bei Veräußerung zu beanspruchen, wogegen er die Pflicht hat, in demselben Verhältnis die Lasten der Erhaltung der Sache zu tragen. Diese intellektuelle Teilbarkeit besteht für alle Sachen. Der Begriff wird auch für Rechte verwendet; aber nicht alle Rechte sind intellektuell teilbar. Über Teilbesitz s. Besitz.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 378.
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