Titel [2]

[576] Titel (lat.), die Aufschrift eines Buches, Kunstwerkes etc. (daher Titelblatt, Titelbogen); die mißbräuchliche Benutzung des Titels einer Druckschrift wird als unlauterer Wettbewerb behandelt. Im juristischen Sinn bezeichnet T. einen gesetzlichen Grund, auf den jemand einen Erwerb stützt (Rechtstitel), Putativtitel nennt man einen Rechtstitel, den man auf Grund eines entschuldbaren Irrtums für einen gesetzlich gültigen hält. Endlich heißen T. die einzelnen Kapitelüberschriften in den Gesetzsammlungen; im [577] Budget die mit fortlaufenden Nummern bezeichneten Einzelgruppen von Einnahmen und Ausgaben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 576-577.
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576 | 577
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