Urphede

[966] Urphede (Urfehde, Urfede), im mittelalterlichen Rechte die eidliche Versicherung eines Verurteilten, sich wegen der gegen ihn geführten Untersuchung und zu vollstreckenden Strafe nicht rächen zu wollen (de non ulciscendo); insbes. der Eid eines entlassenen und verwiesenen Verhafteten, das Land, aus dem er verwiesen worden, nicht wieder zu betreten (de non redeundo), noch sich an dessen Bewohnern zu rächen. Urphedebruch, Bruch eines solchen Versprechens.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 966.
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