Verbindung mehrerer Prozesse

[36] Verbindung mehrerer Prozesse, die bei demselben Gerichte anhängig sind, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung kann das Gericht nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 147) anordnen, wenn die den Gegenstand der Prozesse bildenden Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer besondern Klage hätten geltend gemacht werden können. Durch die V. wird (insbes. auch in Ansehung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren) derselbe Zustand herbeigeführt, wie wenn von vornherein nur ein Rechtsstreit eingeleitet worden wäre. Das Gericht kann die V. nach § 150 wieder aufheben (vgl. Prozeßleitung und Trennung der Verhandlungen).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 36.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Empfehlung
Empfehlung

Ansorge, Rainer; Oberle, Hans Joachim

Differential- und Integralrechnung mehrerer Variabler, Gewöhnliche Differentialgleichungen, Partielle Differentialgleich

Differential- und Integralrechnung mehrerer Variabler, Gewöhnliche Differentialgleichungen, Partielle Differentialgleich
Wiley-Vch, 503 S., 3527404449, 49,90 €.
Zweiter Band des anerkannten, erprobten Lehrwerks 'Mathematik für Ingenieure' von Rainer Ansorge und Hans Joachim Oberle. Diese überarbeitete ... weiterlesen
Bookmarks
delicious wong linkarena google