Verbindung mehrerer Prozesse

[36] Verbindung mehrerer Prozesse, die bei demselben Gerichte anhängig sind, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung kann das Gericht nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 147) anordnen, wenn die den Gegenstand der Prozesse bildenden Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer besondern Klage hätten geltend gemacht werden können. Durch die V. wird (insbes. auch in Ansehung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren) derselbe Zustand herbeigeführt, wie wenn von vornherein nur ein Rechtsstreit eingeleitet worden wäre. Das Gericht kann die V. nach § 150 wieder aufheben (vgl. Prozeßleitung und Trennung der Verhandlungen).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 36.
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