Trennung der Verhandlungen

[691] Trennung der Verhandlungen im Zivilprozeß kann nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 145 u. 146) auf verschiedene Weise erfolgen. Das Gericht kann nach § 145 anordnen, daß über mehrere Ansprüche oder über eine Klage und Widerklage, deren Ansprüche nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen, »in getrennten Prozessen verhandelt« wird. Es kann aber nach § 146 auch anordnen, daß die Verhandlung zunächst auf ein einziges selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder auf mehrere von diesen zu beschränken sei. Dadurch wird die Einheit des Prozesses nicht berührt, sondern lediglich eine größere Übersichtlichkeit herbeigeführt. Eine besondere Vorschrift enthält § 145, Abs. 3, nach dem das Gericht anordnen kann, daß über die Klage und über die Aufrechnung mit einer Gegenforderung »getrennt verhandelt« werde. Wenn dies geschieht, darf über die Klageforderung nur unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung entschieden werden und bleibt der Rechtsstreit in dieser Beziehung anhängig (vgl. Aufrechnung). Eine ähnliche Vorschrift enthält § 188 der österreichischen Zivilprozeßordnung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 691.
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