Aufrechnung

[96] Aufrechnung, im gemeinen Recht Kompensation, Wettmachung, Wettschlagung genannt, im allgemeinen die Aufhebung eines Forderungsrechts durch ein andres Forderungsrecht, das der Schuldner seinerseits gegen den Gläubiger hat. Nicht alle Forderungen sind aber zur A. geeignet. Nach § 387 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs können nur fällige und gleichartige Leistungen gegenseitig ausgerechnet werden, dagegen sind Forderungen, für deren Erfüllung ein bestimmter Ort und eine bestimmte Zeit vereinbart ist, im Zweifel nicht gegen Forderungen ohne solche Vereinbarungen aufrechenbar (§ 391). Ins Leben tritt die A. durch bedingungslose Erklärung gegenüber dem andern Teil und bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Augenblick erloschen anzusehen sind, in dem sie zur A. geeignet einander gegenüber getreten sind (§ 389). Ungeeignet zur A. sind Forderungen, denen eine Einrede entgegensteht; beschlagnahmte Forderungen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat, oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist (§ 392); Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Forderungen, die und soweit sie der Pfändung nicht unterliegen (z. B. Arbeits- und Dienstlohn, gewisse Unterhalts- und Unterhaltungsansprüche, Diensteinkommen und Pensionen von Beamten und Militärpersonen etc.), wohl aber können gegen die aus Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen, insbes. aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen, die Mitglieder ihre Beiträge ausrechnen (§ 394), sowie der Staat oder die Gemeinde gegen die Diensteinkommens- und Pensionsansprüche seiner Beamten mit Forderungen, die gegen erstere aus der letztern Amtsführung erhoben werden (Ark. 81 des Einführungsgesetzes zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch). Gegen Forderungen des Reiches oder eines Bundesstaates sowie gegen Forderungen einer Gemeinde oder eines andern Kommunalverbandes ist nach § 395 A. nur gestattet, wenn Leistung und Forderung an die gleiche Kasse zu richten sind. Ausgeschlossen ist endlich die A. mit Forderungen, die Gewerbtreibenden auf Grund verbotener Kreditierung gegen ihre Arbeiter zustehen (§ 118 der Reichsgewerbeordnung), und gegen die Ansprüche, die Aktiengesellschaften, eingetragene Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen ihre Mitglieder auf Einzahlung der Einlagen erheben. Eine vorläufige Ausschließung der A. kann unter Umständen auch vom Prozeßgericht verfügt werden. Hat nämlich der Beklagte die A. einer Gegenforderung geltend gemacht, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhange steht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die A. erfolgen (§ 302 der Zivilprozeßordnung). Über die Erleichterung und die Beschränkung der A. im Konkurs (s. d.) hat die Konkursordnung in § 53 eingehende Vorschriften getroffen. Über A. im Handels- und Wechselverkehr vgl. Abrechnung, Kontokorrent, Skontration.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 96.
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