Unterhalt

[936] Unterhalt, die zur Befriedigung der physischen und geistigen Lebensbedürfnisse erforderlichen Dinge, wie Speise, Trank, Kleidung, Wohnung, Licht, Beheizung, aber auch Erziehung und Unterricht. Das Bürgerliche Gesetzbuch wie die meisten sich mit der Frage des Unterhalts beschäftigenden Gesetzesbestimmungen unterscheiden standesmäßigen und notdürftigen U. Ersterer besteht in allem, was zur Befriedigung der der Lebensstellung einer Person entsprechenden Bedürfnisse erforderlich ist; letzterer in dem ohne Rücksicht auf die Lebensstellung zur Erhaltung des Lebens, zur Erziehung und zum Unterricht unbedingt Notwendigen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1610 und 1611). Standesmäßigen U. ist berechtigt zu verlangen: die Frau bei gerechtfertigter Verweigerung der häuslichen Gemeinschaft (§ 1361), die geschiedene Ehefrau von dem allein für schuldig erklärten Ehemann oder umgekehrt (§ 1578), die Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit seines Todes zu seinem Hausstande gehörten und von ihm ihren Unterhalt bezogen, auf die Dauer von 30 Tagen nach dem Erbfall. und zwar vom Erben (§ 1969). Wenn der Schenker durch die Schenkung außerstande ist, seinen standesmäßigen U. zu bestreiten, bez. die ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten zu erfüllen, so kann er die Erfüllung der Schenkung verweigern, bez. die Herausgabe des Geschenkes verlangen (§ 519 und 528). Vgl. auch Unterhaltspflicht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 936.
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