Unterhaltspflicht

[936] Unterhaltspflicht (Alimentation), die rechtlich erzwingbare Verpflichtung zur Gewährung des Unterhalts für eine bestimmte Person. Solche U. kann begründet sein durch Vertrag, durch Vermächtnis, durch Delikt oder durch Verwandtschaft, bez. durch Ehe.[936] Im letztern Falle spricht man von gesetzlicher U. Sie ist praktisch wohl der häufigste und wichtigste Fall der U. Sie besteht einmal zwischen Ehegatten, und zwar primär für den Mann gegenüber der Frau Für die Frau gegenüber dem Manne besteht eine U. nur in dem Falle, wo dieser außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1360). Die U. besteht sodann zwischen Verwandten in gerader Linie. Unterhaltsberechtigt ist hier stets nur, wer zu eignem Unterhalt außerstande ist (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1602, Abs. 1). Die U. besteht endlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für den für allein schuldig erklärten geschiedenen Ehegatten gegenüber dem unschuldigen gleichfalls unter der Voraussetzung, daß der letztere außerstande ist, sich selbst zu erhalten (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1578). Die U. unter Ehegatten und geschiedenen Ehegatten sowie die U. unter Verwandten gerader Linie umfaßt den standesmäßigen Unterhalt; sie ist in der Regel durch Gewährung einer Geldrente zu erfüllen, unter Ehegatten bei Bestand der Ehe jedoch in der durch die eheliche Gemeinschaft gebotenen Weise (§ 1580, Abs. 3; § 1612, 1360, Abs. 3). Verzicht auf den gesetzlichen Unterhalt ist, weil contra bones mores, nichtig (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1614, Abs. 1). Für die Vergangenheit kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden, nach Bürgerlichem Gesetzbuch nur vom Verzug an (§ 1613). Die gesetzliche U. geht nicht auf die Erben des Verpflichteten über (außer im Falle der verschuldeten Ehescheidung, nach Bürgerlichem Gesetzbuch, § 1580, Abs. 3; § 1615). Auch besteht sie nicht gegenüber den Erben des Berechtigten. Im Falle der Ehescheidung erlischt nach Bürgerlichem Gesetzbuch die U. mit der Wiederverheiratung des Berechtigten (§ 1581, Abs. 1). Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt bei einer Mehrheit von Unterhaltspflichtigen (Gatten und Verwandten) genau die Reihenfolge der Pflicht (§ 1606 ff.) und ermäßigt die U. auf den notdürftigen Unterhalt, wenn der Berechtigte seine Bedürftigkeit durch sittliches Verschulden herbeigeführt hat oder der Verpflichtete wegen Verfehlungen des Berechtigten ihm den Pflichtteil entziehen dürfte (§ 1611). Auch die uneheliche Verwandtschaft zwischen Erzeuger und unehelichem Kinde begründet eine gesetzliche U. für den erstern insoweit, als er einen seinen Verhältnissen entsprechenden Beitrag zum Lebensunterhalt des Kindes bis zu dessen Mündigkeit leisten muß. Ob diese U. ausgeschlossen werde durch den Umstand, daß die Mutter in der Empfängniszeit mit andern Männern ebenfalls Verkehr pflog (exceptio plurium), war nach gemeinem Rechte bestritten. Das Bürgerliche Gesetzbuch, das dem Vater die U. gegenüber dem unehelichen Kinde bis zu dessen 16. Lebensjahre und unter Umständen noch darüber hinaus auferlegt, hat die Frage dahin entschieden, daß als unehelicher Vater überhaupt nur derjenige gilt, der in der Empfängniszeit allein der Mutter beigewohnt hat (§ 1717). Vgl. Eckstein, Die strafbare Verletzung der U. (Bresl. 1903).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 936-937.
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