Waffenrecht

[294] Waffenrecht (Waffen- und Wehrhoheit, Militärgewalt, Jus armorum), das Recht, eine stehende bewaffnete Macht zu unterhalten, ist ein ausschließliches Hoheitsrecht des Staatsoberhauptes. Mit W. bezeichnet man aber auch das Recht über Krieg und Frieden. Vgl. die Artikel »Deutschland« (Verfassung), S. 788, und »Militärhoheit«. Außerdem versteht man unter W. das Recht, Waffen zu tragen (port d'armes). Das Tragen von Waffen unterliegt, besonders für unselbständige und minderjährige Personen, polizeilichen Beschränkungen; namentlich gestatten die Vereinsgesetze Volksversammlungen regelmäßig nur unbewaffneten Personen. Vgl. auch Strafgesetzbuch, § 367, Ziff. 9.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 294.
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