Wappengenossen

[370] Wappengenossen, nach dem Sprachgebrauch des Mittelalters bis zu Ende der Regierung des Kaisers Siegmund die rittermäßigen Leute, die den untersten Grad des Adels bildeten. Die Bürger der Städte, sogar die Patrizier wurden von den W. ausdrücklich unterschieden, obwohl sie fast gleichzeitig mit diesen die Gewohnheit angenommen hatten, ein Wappen zu führen. Unter der Regierung des Kaisers Friedrich wurde das Recht der Wappenverleihung als kaiserliches Reservatrecht in Anspruch genommen und fiskalisch ausgebeutet. In der Praxis der kaiserlichen Kanzlei wurde um 1470 die Wappengenossenschaft von der Rittermäßigkeit getrennt. W., in Ungarn Armalisten genannt, waren seitdem Personen bürgerlichen Standes, Mitglieder solcher Familien, die ein in aller Form verliehenes Wappen besitzen. Die bürgerlichen Wappenbriefe sind den Adelsbriefen (s. d.) sehr ähnlich; sie unterscheiden sich namentlich durch die Normierung der Geldstrafe, mit der jede Störung des Besitzrechts bedroht wurde.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 370.
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