Wechselfälschung

[451] Wechselfälschung kann stattfinden durch Mißbrauch eines fremden Namens bei Abgabe einer verpflichtenden Wechselerklärung oder durch unbefugte Vernichtung oder Veränderung von Bestandteilen des Wechselinhalts (z. B. Durchstreichungen, Korrekturen, Rasuren, Zusätze). Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, die ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen, oder die Gültigkeit der urkundlichen Erklärung betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben (Wechselordnung, Art. 82). Die wechselmäßige Wirkung der echten Unterschriften wird übrigens durch die unechten Unterschriften nicht beeinträchtigt (Art. 75 u. 76). S. Urkundenfälschung und Betrug.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 451.
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