Auflassen

[933] Auflassen (Auflassung, Resignatio judicialis, Rechtsw.), die nach deutschem Recht bei Veräußerungsfällen nothwendige Erklärung des bisherigen Eigenthümers unbeweglicher Güter vor Gericht, daß er sein Recht daran an einen Anderen überlassen wolle, worauf dann gewöhnlich der Kaufbrief ausgefertigt od. gerichtlich bestätigt, u. das Eigenthum am Grundstücke feierlich durch die sogenannte richterliche Einweisung (Allodialinvestitur, im Gegensatz der Lehnsinvestitur bei Lehen) auf den Käufer übertragen wird. Durch die Übertragung des Grundeigenthums in den Volksgerichten im Mittelalter als Schötung eingeführt, hat die A. sich im Interesse der Hypotheken-, Steuer- u. Lehnsverfassung erhalten, so daß ohne sie das bürgerliche Eigenthum, zumal nach älterem Sachsenrecht, nicht erlangt werden kann. Doch ist die Form in neuerer Zeit meist sehr vereinfacht worden, so daß die Genehmigung des Verkäufers, daß der Veräußerungsfall in die öffentlichen Bücher eingetragen werden u. diese Eintragung selbst eigentlich den ganzen Act ausmacht. Auflaßbrief, eine hierüber ausgefertigte Urkunde. Auflaßgeld, Auslaßschilling (Grossus relaxationis), Geldsumme, die dem Grundeigenthümer von dem Zinsmann, der das ihm überlassene Gut veräußert, entrichtet wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 933.
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