Bankrecht

[297] Bankrecht, 1) der Inbegriff aller den öffentlichen Banken zustehenden Gerechtigkeiten, Freiheiten u. Vorzüge, z.B. daß die aus den Büchern zu erweisenden Zahlungen als gültig betrachtet, daß die Bank u. die darin niedergelegten Gelder als unverletzbar angesehen werden, auch wohl, daß kein Arrest auf die daselbst angelegten Gelder Statt findet, daß sie den Werth der Münzen an ihrem Ort bestimmen darf etc. Einige Banken haben auch das Vorrecht, über ihre Beamten eigne Gerichtsbarkeit auszuüben, andere, zugleich Handelsgericht zu sein; vgl. Bankgericht; 2) die Gesetze, nach denen Streitigkeiten bei der Bank entschieden werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 297.
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