Bauernmiethe

[415] Bauernmiethe, 1) Geldabgabe, welche Leibeigene, wenn sie heiratheten, an den Gutsherrn zahlen mußten: sie betrug gewöhnlich nur einige Groschen. Das Recht, sie zu fordern, kommt auch unter dem Namen Bettemundsrecht, Braatlauf, Frauenzier, Hemdschilling, Bunzengroschen, Schürzen- od. Gürtelgeld vor, bringt aber keineswegs das Recht, eine Heirath zu verbieten od. anzubefehlen, mit sich. Unrichtig wird diese Abgabe als von dem angeblichen, Jus primae noctis (s.d.) der Gutsherren stammend, angenommen, vielmehr ist sie davon abzuleiten, daß die Kinder eines Leibeigenen, wenn sie einen Freien od. in fremdes Gebiet heiratheten, dem angestammten Herrn entzogen wurden u. dafür eine Miethe, d.h. eine Geldgabe, geben mußten; 2) an manchen Orten Geld, welches eine geschwängerte unverheirathete Leibeigene zur Schadloshaltung für versäumten Hofdienst (nicht als Strafe) zu zahlen hatte; 3) Geld, wodurch sich ein Bauer von der Leibeigenschaft loskaufen kann.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 415.
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