Begräbnißkosten

[490] Begräbnißkosten (Impensae funeris, Rechtswiss.), der Aufwand, welchen das Begräbniß eines Todten macht. Die B. müssen nach gemeinem Rechte zunächst als eine Last der Erbschaft, durch welche diese selbst sich mindert, von dem Erben des Verstorbenen getragen werden, aushülfsweise dann von dem, der eine Person zu ernähren verbunden ist, wie vom Mann für die Frau u. vom Vater für das unter seiner Gewalt befindliche Kind. Sollte aber Niemand vorhanden sein, welcher auch aushülfsweise dazu verpflichtet wäre, so hat alsdann die Armenkasse einzutreten u. mindestens die nöthigen B. zu übertragen. Werden B. verlegt, so steht demjenigen, der dies that, gegen den eigentlich Verpflichteten gemeinrechtlich die Actio funeraria auf Ersatz dieser Kosten zu. Außerdem genießen dieselben auch bei einem entstehenden Concurse Vorzugsrechte, indem sie zu den absolut privilegirten Forderungsrechten gezählt werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 490.
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