Berathene Kinder

[585] Berathene Kinder, Kinder, die noch zu Lebzeiten der Eltern durch ein gewisses an sie gezahltes Quantum (Berathung) abgefunden werden u. deshalb später am Erbe nicht Theil haben. Die Berathung als Art einer anticipirten Erbtheilung kommt gewöhnlich in Verbindung mit dem Systeme der ehelichen Gütergemeinschaft vor.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 585.
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Mitarbeit: Wibbing, Siegfried

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