Betretungsfall

[689] Betretungsfall, im B., im Falle, daß Jemand an einem Orte od. über einem Verbrechen angetroffen wird. Beim Diebstahl charakterisirt das Betretenwerden den öffentlichen Diebstahl (s.d.). Über das Betretenwerden an einem verdächtigen Ort u. unter verdächtigen Umständen s.u. Indicien. Der sofort auf der That betretene Verbrecher wurde bei den alten Deutschen durch das Geschrei des ihn vor den Richter führenden Volkes angeklagt (Benuftet).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 689.
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