Commissionshandel

[303] Commissionshandel, der Verkauf von Waaren (Commissionsartikel, Commissionswaaren, Commissionsgüter) eines anderen Kaufmanns für dessen Rechnung gegen eine gewisse Provision (Commissionsgebühren) für seine Kosten (Commissionskosten, Commissionsspesen) u. seine Mühe od. gegen Antheile am Verkaufspreise. Bei diesem Handel muß der Commissionär Rechenschaft nach der in dem gehörig geführten Commissionsbuch geführten Commissionsrechnung (Commissionsconto) ablegen, für jedes Versehen haften u. darf den Auftrag nicht überschreiten, auch erhält der Committent, wenn jener fallirt, seine Waaren od. auch das dafür gelöste Geld, wenn solches noch vorhanden ist. Vgl. Treitschke, Rechtsgrundsätze von C., Lpz. 1839.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 303.
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