Correctorium jus

[460] Correctorium jus, das Recht, welches ein früheres (Correctum jus) aufhebt; so stehen z.B., wenn ein neues deutsches Recht ein Gesetz des römischen Rechts abändert, beide in diesem Verhältnisse.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 460.
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