Delcredĕre

[813] Delcredĕre (ital.), bei Waarenverkäufen in Commission die von dem Commissionär seinem Committenten für die dabei übernommene Garantie berechnete Vergütung; sie wird für sich besonders, d. i. außer der Verkaufsprovision, von Ersterem in Anrechnung gebracht. Daher D. stehen, von Seiten des Commissionärs die Bürgschaft für den richtigen Eingang der Gelder leisten. Die Procentsätze richten sich je nach der Dauer u. Gefahr des bewilligten Credits, betragen daher von1/2–3 Proc. Das D. kommt auch bei Assecuranzbesorgungen u. Wechselgeschäften vor, indem sich bei ersteren der Commissionär für die Zahlungsfähigkeit des Assecurateurs verbürgt, bei letzteren aber, nämlich beim Remittiren in Commission, wenn Wechsel in langer Sicht gefordert werden, für die richtige Zahlung als Girant haftet. In beiden Fällen beträgt die hierfür berechnete Gebühr gewöhnlich 1/31/4 Procent.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 813.
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