Deservīten

[864] Deservīten (v. lat. Deservitum, Rechtsw.), die Gebühren des Advocaten, die er wegen der für seinen Vollmachtgeber besorgten Geschäfte von demselben fordern kann. Ihr Betrag richtet sich nach den bestehenden Taxordnungen, u. die Liquidation (Berechnung) derselben unterliegt der richterlichen Ermäßigung (Moderation); doch findet diese der Regel nach nur auf den besonderen Antrag der Partei u. hauptsächlich in den Fällen Statt, wo die eine Partei zur Erstattung (Restitution) der von der anderen Partei verlegten D. verurtheilt ist. Wegen der Forderung auf D. hat der Sachwalter bis zur Bezahlung ein Retentionsrecht an den von ihm geführten Privatacten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 864.
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