Eigenlöhner

[534] Eigenlöhner (Bergb.), der eine Zeche allein baut. Denselben steht frei, noch andere Personen zur Theilnahme anzunehmen. Sind es deren 8, so daß jeder 151/2 Kux baut, theils durch eigene Hand, theils durch Geldzuschuß, so heißt ein jeder von diesen ein Hauptgeselle, selbst solche können ihre Bergtheile an fremde Personen unterbringen, so daß sie auf ihre Faust noch 21/2 Kux bauen. Der,[534] welcher die Geschäfte, Rechnungen etc. führt, heißt der Lehnträger. Sind keine E. vorhanden u. dennoch die Kuxe untergebracht, so heißen die Theilnehmer Gewerken, die unter dem Schutze des Bergamtes stehen. Daher Eigenlöhnerzechen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 534-535.
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